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1250 Jahre Weinsheim

Information bzw. Konkretisierung zur Hunde-Anleinpflicht

Nach der geltenden Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde (§ 2, Abs. (1) bis (3)) dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie bei Tageslicht sofort und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Dies gilt insbesondere auf ausgebauten Rad-, Wirtschafts- sowie Wanderwegen. Zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang dürfen Hunde auch außerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden.
Außerdem ist verboten, Hunde in öffentlichen Anlagen frei umherlaufen zu lassen, sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. In öffentlichen Anlagen dürfen sie nur durch geeignete Führer kurz angeleint auf den Wegen mitgeführt werden. Nach § 4 sind vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 37 POG.
Nachdem einige Beschwerden zu diesem Thema vorliegen, bitte ich um Beachtung dieser Vorgaben.