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1250 Jahre Weinsheim

Abräumen von Gräbern vor Ablauf der Ruhefrist

Der Gemeinderat hat beschlossen Anträge von Nutzungsberechtigten zuzulassen, Wahlgrabstätten auf dem Friedhof in Weinsheim gegen die Zahlung eines Pflege- und Unterhaltungsentgeltes für die Zeit bis Ablauf der Ruhefrist der Grabstätte, d.h. vor Ablauf der Ruhezeit abzuräumen und einebnen zu dürfen. Anträge können beim Ortsbürgermeister gestellt werden und werden im Einzelfall entschieden.